Sofern Kliniken das ihnen von den Chefärzten übertragene Liquidationsrecht ausübten, müssten sie auch in die Pflichten der Chefärzte eintreten und die Vorschriften des hessischen Krankenhausgesetzes und der Krankenhausfondsverordnung erfüllen, heißt es in der Resolution.
Laut Kammerpräsident Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach ist es angesichts vakanter Stellen unklug von den Klinikbetreibern, den Ärzten Honorar zu entziehen. Das wüssten Land, Klinikträger und Kassen, die eine gute Versorgung auch in strukturschwachen Regionen wollten, eigentlich auch.
Und letztlich werde damit das Geld der Versicherten, die für ärztliche Wahlleistungen bezahlt hätten, falsch verwendet. Wie viele hessische Kliniken generell oder in einzelnen Abteilungen für Privatliquidationen keinen Pool mehr aufweisen, ist offenbar unbekannt.
Der Marburger Bund Hessen verweist darauf, dass es sich überwiegend um kommunale Häuser handle. Konfessionelle Häuser unterlägen nicht dem seit Jahresbeginn geltenden Landeskrankenhausgesetz, das in Paragraf 15 die Beteiligung der Mitarbeiter an der Liquidation regelt.
Wie Geschäftsführer Udo Rein auf Anfrage sagte, gibt es aber bereits Stellenanzeigen für Klinikärzte, in denen das Bestehen eines Liquidationspools hervorgehoben werde. Rein lobte dagegen das neue Landeskrankenhausgesetz von Rheinland-Pfalz, in dem die Mitarbeiterbeteiligung festgeschrieben worden sei.
Auch die rheinland-pfälzische Ärztekammer zeigte sich bei der Verabschiedung des Gesetzes zufrieden. Die damit gesetzlich festgelegte und klar definierte finanzielle Mitarbeiterbeteiligung sei ein zusätzlicher, attraktiver Weg, die qualitativ hochwertige Arbeit der Kolleginnen und Kollegen anzuerkennen. Zuvor sei die gesetzliche Regelung immer häufiger von den Krankenhäusern unterwandert worden.
Quelle:Ärztezeitung
geschrieben am 05.04.2011 um 00:00 Uhr.