Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem ein niedergelassener Zahnarzt eine Patientin fehlerhaft behandelt hatte (Aktenzeichen: 20 U 221/08). Im Rahmen des Revisionseingriffs führte der weiterbehandelnde Arzt Maßnahmen durch, die als medizinisch unnötig zu bewerten waren. Für diese wollte der Arzt keine Schadensersatzzahlungen leisten, da er argumentierte, dass dies keine notwendigen Kosten seien und er hierfür nicht einstehen müsse.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und verurteilte den Arzt zur Zahlung in voller Höhe. Im Rahmen des Schadensersatzes greifen nämlich die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechtes. Der Patient ist somit so zu stellen, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Damit haftet der Arzt auch für Maßnahmen, die sich unter Umständen als überflüssig herausstellen. Der Arzt trägt damit das so genannte Prognose-Risiko des zweiten Arztes.
A&W Tipp
Wie immer ist in Schadensfällen Vorsicht geboten. In der Tat gelten die erweiterten Regulierungspflichten. Es empfiehlt sich, in Ihrer Praxis ein wirkungsvolles Schadensmanagement zu etablieren. Reagieren Sie auf Vorwürfe der Patienten nicht mit Ablehnung, sondern versuchen Sie im Konsens mit dem Patienten den weiteren Verlauf der Behandlung positiv zu beeinflussen. Selbstverständlich kann der Patient einen anderen Arzt aufsuchen. Wünschenswert ist aber, dass Sie die Weiterbehandlung begleiten und mit abstimmen können. So lassen sich am einfachsten unnötige Kosten vermeiden.
Autor: Rechtsanwalt Steffen Holzmann, München. Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 52011464, Fax: 089 52011465 und eMail: info@holzmann-holzmann.de
Quelle: Arzt & Wirtschaft
geschrieben am 10.02.2011 um 00:00 Uhr.