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News 2010 > Dezember
Das Sozialgericht Schwerin hat festgestellt, dass die Tätigkeit als Teilzeit-Chefarzt mit einer Tätigkeit als Vertragsarzt mit Praxissitz in den Räumen des Krankenhauses vereinbar ist (Az. S 3 KA 31/08).
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Chefarzt der Gynäkologie zugleich als Vertragsarzt mit eigener Praxis auf dem Gelände des Krankenhauses tätig. Aufgrund der Niederlassung hatte der Chefarzt seine wöchentliche Arbeitszeit in der Klinik auf 13 Wochenstunden reduziert.

Der Berufungsausschuss entzog dem Chefarzt die vertragsärztliche Zulassung. Die Tätigkeit als Chefarzt sei mit der Tätigkeit als Vertragsarzt nicht vereinbar. So liege insbesondere eine Interessenkollision vor, weil der Arzt Patientinnen unter Umgehung der freien Arztwahl in seine Praxis ziehen könne, beziehungsweise Patientinnen in seine Obhut als Chefarzt des Klinikums übernommen werden könnten. Dagegen klagte der Chefarzt und bekam vor dem SG Schwerin Recht.

Nach Auffassung der Richter ist die Zulassung unter anderem dann zu entziehen, wenn der Arzt wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht oder andere Tätigkeiten ausübt, die mit seiner Arbeit als Vertragsarzt nicht zu vereinbaren sind. Daran gemessen lägen die Voraussetzungen für einen Zulassungsentzug nicht vor, urteilten die Richter. Zugleich betonte das SG Schwerin aber, dass Chefärzte grundsätzlich die Vorgaben einhalten müssen, die für Vertragsärzte gelten, wenn sie sektorenübergreifend arbeiten wollen.

Quelle:A&W

geschrieben von A&W am 17.12.2010 um 00:00 Uhr.