Im Streitfall klagte eine Hörgeräteakustikerin in Cuxhaven gegen einen HNO-Arzt, weil er seine Patienten an ein Konkurrenzunternehmen verweise. Dagegen behauptete der Arzt, über Versorgungsmöglichkeiten informiere er nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten. Genau dies soll die Vorinstanz nun nochmals prüfen.
Denn das Verbot der "Verweisung" in der Berufsordnung umfasse nicht nur verbindliche Vorgaben, sondern jede Empfehlung, die der Arzt ohne Nachfrage abgibt, urteilte der BGH, etwa auch durch ausliegende Werbematerialien.
Anders liege die Sache aber, wenn Patienten von sich aus um eine Empfehlung bitten. Dann sei es der Patient, der ein "berechtigtes Interesse" äußere.
Auch die Fürsorgepflicht spreche dann dafür, "dass der Arzt auf der Grundlage seiner Erfahrungen die erbetene Empfehlung erteilen darf, wenn nicht erteilen muss". Auf der Grundlage "nachprüfbarer und aussagekräftiger Erfahrungen" dürfen Ärzte auch die Frage nach einer möglichst kostengünstigen Versorgung beantworten.
Ohne Nachfrage dürfen Ärzte dagegen nur in Ausnahmefällen einen konkreten Leistungserbringer empfehlen, etwa wenn wegen der notwendigen Wege für einen gehbehinderten Patienten nur ein Anbieter in Betracht kommt. Allein der Bequemlichkeit der Patienten oder auch allgemein gute Erfahrungen des Arztes rechtfertigen eine solche Empfehlung nicht.
Az.: I ZR 111/08
Quelle:Ärztezeitung
geschrieben am 21.02.2011 um 00:00 Uhr.