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News 2011 > Februar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei grundlegenden Entscheidungen erneut enge Grenzen für die Zuweisung von Patienten gesteckt. Vorsicht ist geboten.
In seiner Entscheidung vom 13. Januar 2011 (Az. I ZR 111/08 und 112/08) hat der BGH die Zusammenarbeit von zwei HNO-Ärzten mit einem Betrieb für Hörgeräte untersagt. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte der BGH Grundsätze auf für das Auslegen des Zuweisungsverbots nach Paragraf 34, Absatz 5 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO). Nach dieser Vorschrift ist dem Arzt jedwede Verweisung des Patienten an einen bestimmten anderen Leistungserbringer untersagt, wenn es für die Verweisung keinen vernünftigen Grund gibt. In der jetzt gefällten Entscheidung geht der BGH davon aus, dass darunter jede Form ärztlichen Verhaltens zu sehen ist, das der Patient als Empfehlung interpretieren könnte.

Schutzobjekt ist die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit und das Ansehen des Arztes in der Bevölkerung. Der Verdacht soll nicht aufkommen, der Arzt würde therapeutische Entscheidungen von berufsfremden Erwägungen abhängig machen. Insoweit lässt der BGH eine konkrete Zuweisung in den Fällen zu, in denen sich wegen der speziellen Situation des Patienten aus der Zuweisung ein besonderer Vorteil ergibt. Allerding muss sich dieser Vorteil ganz konkret auf den Patienten beziehen und darf nicht auf allgemeine Grundätze wie „lange Erfahrung“, „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ reduziert werden.

Auch hinsichtlich der Beteiligung von Ärzten an Unternehmen im Gesundheitswesen hat der BGH den Paragrafen 31 MBO streng ausgelegt. Nach dieser Vorschrift ist es dem Arzt nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von merkantilen Gesichtspunkten ist ein zentraler Bestandteil jeder ärztlichen Berufsordnung.

Ist der Arzt an einem Unternehmen beteiligt, hält der BGH die Vorschrift jedenfalls dann für verletzt, wenn ein Zusammenhang zwischen Beteiligung und Volumen der Zuweisungen nachgewiesen werden kann.

A&W-Tipp
Vorsicht ist geboten! Nach der neuen Rechtsprechung rücken sämtliche „Beteiligungsmodelle“ in den Fokus der Prüfungen. In jedem Fall rechtswidrig sind Beteiligungen, die ausschließlich oder überwiegend nach Überweisungsfrequenzen vereinbarte Gewinnverteilung umfassen. Aber auch die sonstigen Kooperationsmodelle sollten Sie überprüfen (Schaufenster, Plakat des Sanitätshauses oder ähnliches). Schon das könnte nach der neuen Rechtsprechung des BGH eine unzulässige Empfehlung sein. Insgesamt bleibt aber abzuwarten, wie die Gerichte die Vorgaben des BGH umsetzen.

Autor: Rechtsanwalt Steffen Holzmann, München

Quelle: Arzt & Wirtschaft

geschrieben am 24.02.2011 um 00:00 Uhr.