Dabei wurden nicht nur neue Leistungen, wie zum Beispiel neue Operationsmethoden und medizintechnische Innovationen, in das Leistungsverzeichnis integriert, sondern auch zahlreiche Kapitel und Subkapitel völlig neu konzipiert. Dem Bedarf einer älter werdenden Bevölkerung entsprechend wurden Gebührenpositionen für die Versorgung chronisch kranker Patienten aufgenommen; bisher können diese Leistungen nur über mehr oder weniger konfliktive Analogbewertungen, beispielsweise analog der Nr. 34 GOÄ, dargestellt werden.
Neu geschaffen wurden Subkapitel unter anderem für die Palliativmedizin und die multimodale Schmerztherapie sowie für ärztliche Leistungen aus dem Bereich der Rehabilitationsmedizin.
Komplexere Leistungen, wie größere operative Eingriffe und interventionelle Maßnahmen, wurden unter Erfassung der methodisch notwendigen Einzelschritte legendiert. Die Bundesärztekammer erwartet hiervon für die Zukunft eine erhebliche Reduzierung von Abrechnungskonflikten und Auslegungsfragen, die aus der Verschärfung des Zielleistungsprinzips nach § 4 Abs. 2 a GOÄ im Jahre 1996 ohne gleichzeitige Anpassung der Leistungslegenden resultierten. Das Leistungsverzeichnis wird ergänzt um ein komplexes Regelwerk von Abrechnungsbestimmungen. Dieses ist nicht erst für die spätere Anwendung der neuen GOÄ relevant, sondern bereits schon für die Hochrechnungen der finanziellen Auswirkungen der neuen GOÄ unabdingbar.
Die Erweiterung um neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Schaffung neuer Subkapitel sowie die methodische Vorgabe, komplexere Leistungen im Sinne des Zielleistungsprinzips von § 4 Abs. 2 a GOÄ trennschärfer als bisher in der alten GOÄ voneinander abzugrenzen, hat trotz selbstverständlicher Streichung inzwischen obsoleter Leistungen zu einer Erhöhung der Gesamtanzahl von Gebührenpositionen geführt: Das von der Bundesärztekammer neu konzipierte GOÄ-Leistungsverzeichnis umfasst nunmehr insgesamt 4 065 Gebührenpositionen (2 993 Positionen ohne laborärztliche Leistungen) gegenüber 2 916 Gebührenpositionen heute (1 990 Positionen ohne Labor). Aus der Vergrößerung des Leistungsverzeichnisses sollte jedoch nicht voreilig der Schluss gezogen werden, Privatabrechnungen würden künftig umfangreicher ausfallen als bisher. Das Gegenteil ist der Fall: Die von der Bundesärztekammer in Kooperation mit den privatärztlichen Verrechnungsstellen durchgeführten Feldversuche zur neuen GOÄ haben gezeigt, dass vergleichbare Behandlungsfälle auf Basis des neu konzipierten Einzelleistungskatalogs mit wesentlich weniger Gebührenpositionen zielgenauer abgebildet werden können, als dies auf Basis der derzeit noch gültigen GOÄ gegeben ist. Fehlanreize zur baukastenartigen Summation von Gebührenpositionen, ein Kritikpunkt an der heute gültigen GOÄ, wurden beseitigt.
Ein weiteres Kernstück des Bundesärztekammer-Vorschlags einer neuen GOÄ bildet das Bewertungs- und Folgenabschätzungsprojekt. Die Bundesärztekammer hat sich dabei für eine empirisch abgestützte betriebswirtschaftliche Kalkulation ihrer Gebührenvorschläge entschieden. Die große Bandbreite und fachspezifische Unterschiedlichkeit des Leistungsspektrums, von der „sprechenden Medizin“ bis hin zur Protonentherapie, machen es unmöglich, über alle Arztgruppen hinweg von einem durchschnittlichen Stundenumsatz auszugehen. Was jedoch möglich ist – und im Sinne der innerärztlichen Honorargerechtigkeit auch angestrebt werden sollte –, ist die Zugrundelegung desselben kalkulatorischen Unternehmerlohns über alle Arztgruppen hinweg als Ausgangsbasis für die Bewertung des ärztlichen Leistungsanteils. In Anlehnung an die „Urformel“ des Schweizer Tarmed „AL+TL“ (AL = Arztkosten, TL = Investitions- und Technikkosten) wurde ein komplexer, GOÄ-spezifischer Bewertungsalgorithmus entwickelt und mit ausdifferenzierten Kostenstruktur-Daten hinterlegt, um der fachspezifischen Unterschiedlichkeit der jeweiligen ärztlichen Tätigkeitsschwerpunkte gerecht werden zu können.
Eine Besonderheit des Bundesärztekammer-Bewertungsprojekts ist außerdem die Entwicklung eines Gewichtungsmodells, mit dem eine systematische Aufwertung des ärztlichen Leistungsanteils gegenüber der nichtärztlichen Leistungskomponente erzielt wird: Der Einsatz ärztlicher Kompetenz soll sich künftig wieder mehr lohnen. Ergebnis des datengestützten Bewertungsprojekts der Bundesärztekammer ist die Kalkulation „robuster“ Einfachsätze, die sich nicht in einer Berechnung der Ist-Kosten zu einem Zeitpunkt x auf „Break-even-Niveau“ erschöpfen, sondern die perspektivisch notwendigen Ressourcen für eine moderne, individuelle Patientenversorgung beinhaltet, und die Planungssicherheit für die kommenden Jahre erlaubt. Nach Abschluss der Bewertungsphase wurden die Kalkulationsergebnisse auf Basis großer Abrechnungsstichproben plausibilisiert und auf Über- und Unterbewertungen sowie innerärztliche Ausgewogenheit überprüft. Die anschließend in Kooperation mit verschiedenen PVS-Verrechnungsstellen sowie ergänzenden Referenz-Krankenhäusern durchgeführten Praxistests ergaben zusätzliche Hinweise zur Anwendbarkeit der neuen GOÄ sowie zur Transkodierung zwischen GOÄ alt und GOÄ neu.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt
geschrieben am 11.02.2011 um 00:00 Uhr.