Die Ärzte der Gemeinschaftspraxis wurden aufgrund der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) auf Veranlassung der Ärzte des Krankenhauses, das den beklagten Patienten zur Behandlung aufgenommen hatte, tätig. Sie haben ihre Leistungen mit persönlichen und sachlichen Mitteln ihrer Praxis erbracht. Diese Leistungen sind im Sinne des Vergütungsrechts der stationären Krankenbehandlung den vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter zuzuordnen. Der externe niedergelassene Arzt unterliegt gemäß § 6 a Abs. 1 GOÄ der Gebührenminderungspflicht (BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, Az.: III ZR 186/01). Unabhängig davon besteht die Möglichkeit des privat liquidierenden Arztes, nach § 6 a Abs. 2 i. V. m. § 10 GOÄ neben den Gebühren Auslagen zu verlangen. Zwar ist eine Erstattung von Auslagen abzulehnen, soweit einem liquidationsberechtigten Krankenhausarzt Materialien vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden, weil diese Kosten pflegesatzfähig sind. Das Krankenhaus sei daher nicht berechtigt, solche pflegesatzfähigen Sachkosten dem beklagten Patienten in Rechnung zu stellen. Anders verhält es sich aber bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen, die durch einen externen Arzt erbracht werden, der von einem liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses hinzugezogen wurde. Der externe Arzt wird wegen seiner Vergütung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG auf die GOÄ verwiesen. Darüber hinaus sind die von ihm erbrachten Wahlleistungen keine allgemeinen Krankenhausleistungen.
Damit steht fest, dass die private Krankenversicherung auch für Sachkosten aufkommen muss, die bei einem externen Arzt eines stationär behandelten Wahlleistungspatienten entstehen.
Dr. jur. Marlis Hübner
Quelle: Deutsches Ärzteblatt
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