Der Kläger war langjähriger Chefarzt einer Spezialabteilung für Diabetes in einer städtischen Klinik in Bayern. Zudem arbeitete er für ein wissenschaftliches Institut für Diabetes-Forschung und war Vorstandsmitglied in dessen Trägerverein.
2008 erging ein Strafbefehl wegen mehrfacher Vorteilsnahme, Untreue und mehrfacher Betrugsbeteiligung. So soll er für einen Betriebsausflug seiner Abteilung Spenden bei Pharmafirmen eingesammelt haben.
Vortragshonorare aus der Pharmaindustrie habe er nicht wie vorgeschrieben der Klinikleitung angezeigt. Und 2002 soll er seinen Geburtstag mit Geldern gefeiert haben, die ihm das Forschungsinstitut für eine Fachtagung bereitgestellt hatte. Der Arzt erkannte den Strafbefehl an.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München sah danach Grund genug, dem Mediziner seine Approbation Arzt zu entziehen. Mit seinem jetzt veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht dies nun bestätigt.
Auch wenn das Fehlverhalten nicht den Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen habe, sei es doch eng mit der Stellung des Arztes in der Klinik und im Trägerverein des Forschungsinstituts verbunden gewesen.
Dies erschüttere das Vertrauen der Öffentlichkeit und führe zur "Unwürdigkeit" des ehemaligen Chefarztes für seinen Beruf.
Auch der Umstand, dass die Anerkennung eines Strafbefehls formalrechtlich noch kein Geständnis bedeutet, helfe dem Arzt nicht weiter. Denn vor dem VGH habe er die Richtigkeit der Vorwürfe nicht ernsthaft angegriffen.
Az.: 3 B 6.11 (BVerwG) und 21 BV 09.1279 (VGH)
Quelle: Ärztezeitung
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