Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 11 Bundesärzteordnung. Dort heißt es: „In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigen Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.“ Die GOÄ beschreibt somit den Rechtsrahmen, innerhalb dessen individuelle Behandlungsverträge zwischen Arzt und Patient geschlossen werden können.
Den Medien war die GOZ-Novelle vor allem deshalb eine Nachricht wert, weil das Bundesgesundheitsministerium nun doch auf die lange umstrittene Öffnungsklausel verzichtet. Diese wird von den privaten Krankenversicherern gefordert. Sie möchten erstmals direkt mit Zahnärzten und Ärzten Verträge über die Versorgung ihrer Versicherten abschließen und darin auch die Sätze der GOÄ unterschreiten dürfen. Der Gesetzgeber hat der GOÄ aber eine doppelte Schutzfunktion zugedacht: Höchstsätze schützen die Patienten, Mindestsätze die Ärzte, zum Beispiel vor unlauterem Dumping vertraglich an Versicherungsgesellschaften gebundener Kollegen. Das von Zahnärzten und Ärzten geschlossen vertretene Nein zur Öffnungsklausel ist keine Absage an Wettbewerb, es geht vielmehr darum, die Ordnung für fairen Wettbewerb zu erhalten, wie bei anderen freien Berufen auch.
Ist der mit der Öffnungsklausel drohende Systembruch nun auch für die GOÄ abgewendet? Dr. med. Theodor Windhorst, Vorstandsmitglied der Bundesärztekammer und Vorsitzender des GOÄ-Ausschusses, sieht dafür zumindest gute Chancen. Derweil hat Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler versichert, Entscheidungen für die GOÄ würden erst am Ende der Beratungen getroffen. Es spricht allerdings vieles dafür, dass der allgemeine Teil der Gebührenordnung sich an der GOZ orientiert.
Aber damit sind längst noch nicht alle Fragen beantwortet. Die Ärzteschaft hat Grund herauszustreichen, dass eine Neubeschreibung des ärztlichen Leistungsspektrums, wie ihn die Bundesärztekammer mit Berufsverbänden und Fachgesellschaften in ihrem GOÄ-Reformvorschlag erarbeitet hat, dringlich ist. Denn die heutige von der medizinischen Entwicklung überholte GOÄ provoziert Abrechnungskonflikte und Rechtsunsicherheit. Diese fachlichen Argumente sollten im Bundesgesundheitsministerium gehört werden. Denn die Reform darf nicht in politischem Klein-Klein hängenbleiben und auch nicht – wie von den Vorgängerregierungen – auf die lange Bank geschoben werden. Die erforderliche Zustimmung der Länder zu einer neuen GOÄ zu bekommen, stellt die höchste politische Hürde dar. Die Länder haben wegen ihrer vielen beihilfeberechtigten Beamten allein die finanziellen Auswirkungen einer Gebührenordnung im Blick. Deshalb müssen sich die Zahnärzte mit sechs Prozent Honoraranstieg zufriedengeben. Auch bei der GOÄ – das steht heute schon fest – werden nicht alle Wünsche in Erfüllung gehen können.
Heinz StüweChefredakteur
Quelle: Deutsches Ärzteblatt
geschrieben am 11.03.2011 um 00:00 Uhr.