Das entschied das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 213 C 18634/10). Im verhandelten Fall befand sich ein Mann von Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher urologischer Behandlung.
Über diese Behandlungen wurden ihm zwei Rechnungen ausgestellt, aber erst im Dezember 2006 und 2007. Der Patient wollte die Rechnungen nicht zahlen, weil die Forderungen des Arztes verjährt wären. Das sahen sowohl der Arzt als auch das Gericht anders.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist eine Verjährung der Forderungen nicht eingetreten. Grundsätzlich verjähre ein Anspruch aus einem ärztlichen Dienstvertrag innerhalb von drei Jahren. Dabei beginne die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig sei.
Entstehen und Fälligkeit würden hier aber auseinanderfallen. Nach der Sondervorschrift des Paragrafen 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sei die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches.
Abzustellen sei daher auf die Daten der Rechnungen (Dezember 2006 und Dezember 2007). Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle:Ärztezeitung
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