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Beim Praxisübergang sind Ärzte nicht verpflichtet, das Team zu übernehmen, so das Bundesarbeitsgericht. Ausnahmen gibt es nur, wenn Apparate im Zentrum stehen.

ERFURT (mwo). Ein Arzt, der eine Praxis übernimmt, muss nicht automatisch auch alle Mitarbeiter übernehmen. Denn im Regelfall gelten hier nicht die Regeln eines Betriebsübergangs heißt es in einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Grund ist die wesentliche Bedeutung des Arztes für seine Praxis.

Geklagt hatte eine Arzthelferin in Baden-Württemberg. Sie war in Elternzeit, während ihre Chefin die Praxis altersbedingt aufgab. Die Hausärztin verkaufte ihren Praxissitz samt einigen geringwertigen Gegenständen an eine jüngere Kollegin; auf diese ging auch die Zulassung über.

Praxisübernahme von neuer Ärztin in neuen Räume mit neuem Personal.
Die neue Ärztin führte die Praxis in anderen Räumen und mit neuem Personal fort. Auch die Arzthelferin in Erziehungszeit wurde entlassen.

Die Behörden stimmten dem zu, sofern kein Betriebsübergang vorliege. Genau das sei aber der Fall und die Kündigung daher auch unabhängig von ihrem Erziehungsurlaub unzulässig, meinte die Klägerin.

Nach den Regeln des Betriebsübergangs tritt der Erwerber eines Betriebes oder Betriebsteils in sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber den vorhandenen Mitarbeitern ein. Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung, wenn eine in sich funktionsfähige Einheit auf den Erwerber übergeht.

Dabei können Gebäude, Betriebsmittel und Personal, aber auch Rechte - beispielsweise an Patenten - wesentlich für die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Einheit sein.
Der Arzt ist das Wesentliche einer Arztpraxis

Das Wesen einer Arztpraxis macht aber vorrangig der Arzt selber und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Patienten aus, heißt es nun in dem Erfurter Urteil. Er sei meist der Grund, weshalb Patienten eine bestimmte Praxis aufsuchen.

Zumindest in einer Einzelpraxis sei "die gesamte Organisation auf die Person des Arztes zugeschnitten, insbesondere auf dessen individuelle ärztliche Arbeitsweise".
Ausnahme: radiologische und nuklearmedizinische Praxen

Als Konsequenz müssen Ärzte die Mitarbeiterinnen der Vorgängerpraxis in der Regel nicht übernehmen. Anders kann es lediglich bei Praxen sein, die vorrangig wegen der dort vorhandenen Geräte aufgesucht werden.

Als solche Ausnahmen nennt das BAG radiologische oder nuklearmedizinische Praxen.
Wesentlich zur Identität trägt ein "eingespieltes Team" bei

Aufpassen müssen allerdings Ärzte, die nur einen Teil der Medizinischen Fachangestellten übernehmen wollen.

Denn neben dem Arzt trage auch das Personal als "eingespieltes Team" wesentlich zur Identität und Funktionsfähigkeit der Praxis bei, so das BAG.

Insbesondere, wenn der Nachfolger auch Räume, Einrichtung und Geräte übernimmt, hätte danach eine einzelne nicht übernommene Medizinische Fachangestellte gute Chancen, den Fortbestand ihres Arbeitsplatzes einzuklagen. Im konkreten Fall hatte das BAG darüber aber nicht zu entscheiden.

Az.: 8 AZR 107/10

Quelle: Ärztezeitung

geschrieben am 13.09.2011 um 00:00 Uhr.