Die Klägerin arbeitet in eigener Praxis als Fachärztin für Chirurgie und plastische Chirurgie. Das Finanzamt nahm bei ihr eine Steuer-Außenprüfung vor. Es vertrat danach die Auffassung, dass die von der Ärztin vorgenommenen Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer unterliegen, und forderte diese für die Jahre 1998 bis 2002 nach.
Ohne Erfolg argumentierte die Ärztin, die Schönheitsoperationen müssten zumindest für die Vergangenheit umsatzsteuerfrei bleiben, weil das Finanzamt dies bei früheren Prüfungen selbst so gehandhabt habe.
Doch der BFH verwies nun auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ärztliche Tätigkeiten nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie "zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, so weit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden".
So habe der BFH 2004 auch konkret zu Schönheitsoperationen entschieden, dass die Mehrwertsteuerbefreiung nicht schon allein deshalb gewährt werde, weil es sich um eine ärztliche Leistung handelt; vielmehr müsse ein begünstigter Eingriff "dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen".
Dies haben die obersten Finanzrichter nun ausdrücklich bekräftigt. Auch Vertrauensschutz könne die Ärztin nicht verlangen. Es liege keine Änderung der Rechtsprechung vor. Und das Finanzamt sei an seine frühere Beurteilung für spätere Prüfabschnitte nicht gebunden.
Az.: V R 17/09
Quelle:Ärztezeitung
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