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News 2011 > Februar
Im Zusammenhang mit zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Zuweisungsverbote in der Musterberufsordnung für Ärzte konkretisiert. Demnach gilt schon eine allgemein gehaltene Empfehlung als wettbewerbsrechtlich unstatthaft.


KARLSRUHE (cw). Die Musterberufsordnung für Ärzte spricht Zuweisungsverbote in den Paragrafen 31 und 34 aus. Den dort allerdings noch bestehenden Interpretationsspielraum hat der BGH jetzt weiter verengt.

Als unzulässige Einschränkung der Wahlfreiheit des Patienten gilt es bereits, "wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt".

Eine verbotene Zuweisung liege nur dann nicht vor, wenn der Patient den Arzt um eine Empfehlung gebeten hat.

Nach Ansicht der Bad Homburger Wettbewerbszentrale lassen die jüngsten Klarstellungen des höchsten deutschen Zivilgerichts "eine relativ strenge Handhabung der berufsrechtlichen Verbotsnormen" erkennen - für die Zentrale also Richtschnur künftiger möglicher Abmahn-Aktivitäten.

Auch den in der Musterberufsordnung als Ausnahme genannten "hinreichenden Grund" für die Empfehlung von Leistungserbringern definiert der BGH näher.

"Danach muss die Verweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bieten", heißt es.

Dagegen reichen pauschale Gründe nicht aus - wie etwa gute Erfahrungen durch "langjährig vertrauensvolle Zusammenarbeit" oder die "hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter".

Weitere Klarstellungen des BGH betreffen die unerlaubte "Zuweisung von Patientinnen und Patienten gegen Entgelt" (Paragraf 31 MBO).

Hier hält der BGH fest, dass das in der MBO nicht spezifizierte Zuweisungsverbot "auch für Patientenzuführungen an Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Leistungen" gilt.

Darüber hinaus kann nach Ansicht der BGH-Richter selbst eine allgemeine Gewinnausschüttung als "Entgelt" angesehen werden. Dann nämlich, wenn der Unternehmensumsatz durch das Verweisungsverhalten des Arztes "spürbar" beeinflusst wird.

Damit will der BGH auch der Beteiligung von Ärzten an Hilfsmittelanbietern zum Zweck der Umgehung des Paragrafen 31 MBO einen Riegel vorschieben.

Die Zusammenarbeit der Leistungserbringer im ambulanten Versorgungsprozess führt immer wieder zu Verwerfungen. Besonders häufig gaben in der Vergangenheit Kooperationen zwischen Ärzten und Hilfsmittel-Unternehmen Anlass zur Sorge.

Der Gesetzgeber hat darauf zuletzt mit der Einführung des Paragrafen 128 SGB V ("unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten") im Zuge des GKV-Org-WG (2008) und der 15. AMG-Novelle (2009) reagiert.

Die aktuellen BGH-Urteile betrafen Zuweisungspraktiken zweier Hals-Nasen-Ohrenärzte an eine Hörgeräteakustiker-Aktiengesellschaft.

Klageführer war eine Wettbewerberin dieses Unternehmens. Relevant ist die Musterberufsordnung auch in solchen wettbewerbsrechtlichen Streitfällen, da der einschlägige Paragrafen 34 eine Marktverhaltensregel im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb darstellt.

Quelle:Ärztezeitung

geschrieben am 18.02.2011 um 00:00 Uhr.